Mehrstufiges Feststellungsverfahren; gesonderte Feststellung der verbleibenden negativen ausländischen Einkünfte; fehlerhafte Auswertung eines Feststellungsbescheides; Änderung des Wahlrechts nach § 34 c Abs. 2 EStG nach Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides im Rahmen eines Änderungsbescheides
FG München, Beschluss vom 10.04.2002 - Aktenzeichen 9 V 5138/01
DRsp Nr. 2002/9504
Mehrstufiges Feststellungsverfahren; gesonderte Feststellung der verbleibenden negativen ausländischen Einkünfte; fehlerhafte Auswertung eines Feststellungsbescheides; Änderung des Wahlrechts nach § 34 c Abs. 2EStG nach Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides im Rahmen eines Änderungsbescheides
1. Sind dem Stpfl. aus einer Beteiligung an einer ausländischen Grundstücksgemeinschaft negative ausländische Einkünfte zuzurechnen, so wird über die Höhe der auf das Folgejahr nach § 2 a Abs. 1 Satz 3 EStG vorzutragenden nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte im Bescheid über die gesonderte Feststellung der zum Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte nach § 2 a Abs. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 10 d Abs. 4EStG verbindlich entschieden. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der ausländischen Einkünfte nach §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 aAO ist Grundlagenbescheid i.S.v. § 171 Abs. 10AO für den Bescheid über die gesonderte Feststellung der zum Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte nach § 2 a Abs. 1 Satz 5 EStG und erst der letztgenannte Bescheid ist Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung des Folgejahres (mehrstufiges Feststellungsverfahren).
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