Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt:
für die Klage auf 76.028,74 €;
für den Vergleich auf einen Mehrwert i.H. v. 50.685,84 €.
I.
Mit seiner am 4. August 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Streitwertbeschwerde strebt der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts an.
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