Mehrwertsteuerbefreiungen im Zusammenhang mit Sport
EuGH, vom 07.05.1998 - Aktenzeichen Rs C-124/96
DRsp Nr. 2001/1110
Mehrwertsteuerbefreiungen im Zusammenhang mit Sport
1. Das Königreich Spanien hat durch die Bestimmung, daß die Bestimmung von Leistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen, von der Mehrwertsteuer nur für private Einrichtungen gilt, deren Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge eine bestimmte Höhe nicht übersteigen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen.2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.