BGH - Urteil vom 09.03.2020
AnwZ (Brfg) 1/18
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 5 S. 1-2; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 14/17 II

Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Urteil vom 09.03.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 1/18

DRsp Nr. 2020/6456

Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt

Für die Zulassung eines Anwalts als Syndikusrechtsanwalt ist eine Prägung der Tätigkeit durch anwaltliche Tätigkeiten für den Arbeitgeber festzustellen. Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. November 2017 aufgehoben.

Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vom 10. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 5 S. 1-2; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beigeladene ist seit dem 23. Oktober 2007 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahre 2016 nahm sie eine zunächst befristete Tätigkeit bei der K. GmbH (fortan: Arbeitgeberin) als "Rechtsanwalt (Projektanwalt, Document Reviewer)" auf. In der "Präambel" des befristeten Arbeitsvertrages vom 8. Februar 2016 werden das Projekt und die Tätigkeit der Beigeladenen wie folgt beschrieben: