BGH - Urteil vom 05.10.2020
AnwZ (Brfg) 43/18
Normen:
BRAO § 7; BRAO § 46 Abs. 2 S. 1;

Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; Regulierung von Schadensfällen als Rechtsangelegenheiten Dritter

BGH, Urteil vom 05.10.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 43/18

DRsp Nr. 2020/16128

Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; Regulierung von Schadensfällen als Rechtsangelegenheiten Dritter

1. Werden nach einer Zulassung weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken. Daraus folgt, dass der Zulassungsbescheid das Arbeitsverhältnis und die von ihm umfassten Tätigkeiten, auf welche sich die Zulassung bezieht, so genau bezeichnen muss, dass nachträgliche Veränderungen, die einen Antrag auf Erweiterung der Zulassung oder aber deren Widerruf erfordern, erkennbar sind. 2. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter stellt auch dann keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers dar, wenn dieser vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, sich mit den Rechtsangelegenheiten Dritter zu befassen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das ihr am 30. Mai 2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben.

Der Zulassungsbescheid der Beklagten vom 19. April 2017 wird aufgehoben.