FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.04.2010
5 K 2286/09
Normen:
EStG § 64 Abs. 2;

Merkmal der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 5 K 2286/09

DRsp Nr. 2011/2602

Merkmal der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 EStG

Ein Kind gehört dann zum Haushalt eines Berechtigten, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieser Person befindet. Formale Gesichtspunkte, z.B. die Sorgerechtsregelung und die Eintragung in ein Melderegister, können bei der Beurteilung, in welchem Haushalt das Kind aufgenommen ist, unterstützend herangezogen werden.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2008 i.H.v. 616,00 EUR.

Die Klägerin hat für ihre beiden Söhne S, geb. am 01.12.1991 und K, geb. am 11.02.1994, Kindergeld bezogen.

Am 18. September 2008 stellte der Sohn S einen Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes, da weder sein Vater noch seine Mutter Unterhalt für ihn leisten würden. Er befinde sich in Ausbildung bis voraussichtlich 2011. Als Wohnort hat er angegeben: B, W-Straße. Dem Antrag war der Berufsausbildungsvertrag zwischen S und der F-Bau GmbH & Co. KG in B vom 26. August 2008 beigefügt. Danach sollte S eine Ausbildung vom 01.08.2008 bis 31.07.2011 als Straßenbauer absolvieren.

Am 22. September 2008 teilte die Beklagte dem Sohn S mit, dass seinem Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes vom 11.09.2008 nicht entsprochen werden könne, da er noch nicht volljährig sei.