Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit der Verlust einer Kommanditgesellschaft (KG) bei den beteiligten Kommanditisten gemäß § 15a Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen des Vorhandenseins negativer Kapitalkonten vom sog. Verlustausgleich ausgeschlossen ist. Dabei geht es in erster Linie um die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang wegen des Bestehens einer Außenhaftung im Sinne des § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) für den einzelnen Kommanditisten das Verlustausgleichsvolumen gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG erweitert ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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