FG München - Urteil vom 12.12.2006
9 K 2908/06
Normen:
EStG § 9 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Messebesuch zu Informationszwecken als Werbungskosten

FG München, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 9 K 2908/06

DRsp Nr. 2007/527

Messebesuch zu Informationszwecken als Werbungskosten

Aufwendungen für einen Messebesuch zu Informationszwecken (Hannovermesse) sind nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig, wenn im einzelnen dargelegt wird, warum gerade dieser Messebesuch durch die besonderen Belange des Berufs und der speziellen Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst war.

Normenkette:

EStG § 9 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Der ledige Kläger ist von Beruf Industrie-Mechaniker. In seiner Einkommensteuererklärung für 2004 erklärte er u.a. folgende Reisekosten (Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:

- Messebesuch Hannover-Messe 17.-18.04.2004

564 EUR

- Hr., Diskussionen über Metallverarbeitung

1.416 EUR

- Hr. Diskussionen über Metallverarbeitung

1.056 EUR

Auf Anfrage des beklagten Finanzamts (FA) teilte der Kläger mit, dass es sich bei den Reisekosten um Dienstreisen und Berufsfortbildungskosten handle, die getätigt worden seien, um sich auf dem Gebiet der Metallverarbeitung fortzubilden. Sie seien auf eigene Initiative und auf eigene Kosten durchgeführt worden. Vom Arbeitgeber habe er keine Erstattung erhalten.

Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 14. Februar 2006 ließ das beklagte Finanzamt (FA) die Reisekosten wegen fehlenden Nachweises unberücksichtigt.