FG Niedersachsen - Urteil vom 10.10.2003
11 K 191/03
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 901

Messstipendium; Priester; Arbeitslohn - Steuerpflicht von Messstipendien bei Priestern

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2003 - Aktenzeichen 11 K 191/03

DRsp Nr. 2004/5849

Messstipendium; Priester; Arbeitslohn - Steuerpflicht von Messstipendien bei Priestern

1. Messstipendien zählen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. 2. Bei Messstipendien handelt es sich um von Dritten gezahlten Arbeitslohn. Dabei ist ohne Bedeutung, dass Messstipendien als unvollkommene Verbindlichkeiten zwar erfüllbar, aber nicht einklagbar sind.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Messstipendien steuerpflichtige Einnahmen eines Priesters darstellen.

Der Kläger ist katholischer Priester. Der Beklagte (das Finanzamt) erhöhte in dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 10.09.2001 die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um die Messstipendien des Klägers. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren (Einspruchsbescheid vom 04.03.2003) die Klage.