FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.06.2013
3 K 148/09
Normen:
§ 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG;
Fundstellen:
DStR 2013, 8

Mietaufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung; gemischte Veranlassung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2013 - Aktenzeichen 3 K 148/09

DRsp Nr. 2013/17519

Mietaufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung; gemischte Veranlassung

Unter das von der Rechtsprechung entwickelte Gebot der Aufteilung gemischt veranlasster (privater / der Einkünfteerzielung dienender) Aufwendungen könnten grundsätzlich auch Mietaufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung fallen, die im Veranlassungszusammenhang mit Einkünften aus VuV für die bisher bewohnte eigene Wohnung stehen. Einer - teilweisen - Berücksichtigung der Mietaufwendungen als Werbungskosten steht jedoch entgegen, dass derartige Aufwendungen bereits nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) von der Einkommensteuer freigestellt werden, so dass, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, der Anwendungsbereich des § 9 EStG nicht eröffnet ist.

Normenkette:

§ 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der - im Oktober 2007 verstorbenen - Ehefrau des Klägers.