1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen im Jahr 2005.
Die Kläger begehren die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung wegen der Nichtvermietbarkeit ihres seit Mitte Dezember 2004 nicht mehr von ihnen bewohnten und seitdem nicht vermieteten Hauses auf Grund von Mobilfunkstrahlung, hilfsweise die Anerkennung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
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