Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie Umlagen bei Anwendung des § 9 a Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahre 1996 steuerlich zu behandeln sind.
Die Klägerinnen (Kl.) sind Eigentümer zweier Häuser; in einem der Häuser bewohnen sie eine Wohnung gemeinsam mit ihren Eltern, die anderen Wohnungen sind vermietet.
In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für das Jahr 1996 machten sie als Werbungskosten die Pauschbeträge von 3.755 DM und 12.8690 DM geltend, in Zeile 5 der Anlagen V (Umlagen) machten sie jeweils einen Strich. Das beklagte Finanzamt (FA) erfasste, da Einnahmen aus Umlagen nicht erklärt waren, im Schätzungswege Einnahmen aus Umlagen in Höhe der Pauschalen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|