FG Hessen - Urteil vom 17.02.2003
6 K 2178/00
Normen:
EStG § 12 ; EStG § 21 Abs. 1 ;

Mietverhältnis; Angehörige; Haushaltsgemeinschaft - Mietverhältnis zwischen Angehörigen

FG Hessen, Urteil vom 17.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 2178/00

DRsp Nr. 2003/6626

Mietverhältnis; Angehörige; Haushaltsgemeinschaft - Mietverhältnis zwischen Angehörigen

1. Ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis liegt nicht vor, wenn die persönliche Beziehung der Partner Grundlage des gemeinsamen Wohnens ist. 2. Das Vermieten von Teilen einer Wohnung an im Haushalt lebende Mitbewohner wird generell steuerlich nicht anerkannt. 3. Sieht ein Mietvertrag zwischen Angehörigen nur die Vermietung eines Zimmers mit halbem Flur vor, ohne dass Vereinbarungen zu Bad, WC und Küche getroffen worden sind, spricht dies für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. 4. Da es unter Fremden unüblich ist, einem Mieter die Mitbenutzung von eigener Küche, Bad und WC einzuräumen, wenn der Mietvertrag lediglich die Überlassung eines Zimmers und des halben Flures regelt, fehlt es an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung hinsichtlich der Überlassung der Mietsache, so dass der Mietvertrag keine steuerliche Anerkennung findet.

Normenkette:

EStG § 12 ; EStG § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist - noch -, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung zu Recht die Anerkennung des Mietverhältnisses mit ihrem Sohn versagt hat.