I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bewohnen ein eigenes Einfamilienhaus. Der Kläger vermietete Räume im Obergeschoss dieses Hauses, die keine abgeschlossenen Wohnungen bildeten und in denen nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) keine Kochgelegenheit vorhanden war, an seine beiden Söhne, einen Studenten und einen Schüler, der im Streitjahr sein Abitur machte. Die Mieten wurden monatlich durch Dauerauftrag überwiesen und die Betriebskostenvorauszahlungen abgerechnet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die aufgrund dieser Mietverhältnisse geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse nicht. Das FG wies die Klage ab: Die Räume seien an fremde Dritte nicht vermietbar gewesen; die Mietverträge hielten einem Fremdvergleich nicht stand und seien überdies rechtsmissbräuchlich, weil die Kläger mit ihren Söhnen eine Haushaltsgemeinschaft bildeten (FG München, Urteil vom 18. Juli 2002
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