BFH - Beschluss vom 16.01.2003
IX B 172/02
Normen:
EStG §§ 2 12 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 461
BFHE 201, 254
DB 2003, 534
DStR 2003, 284
DStRE 2003, 319
NZM 2003, 863
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 161/02

Mietverträge mit Kindern

BFH, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen IX B 172/02

DRsp Nr. 2003/2661

Mietverträge mit Kindern

»Es ist nicht zweifelhaft, dass Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, nicht mit steuerrechtlicher Wirkung an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden können.«

Normenkette:

EStG §§ 2 12 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bewohnen ein eigenes Einfamilienhaus. Der Kläger vermietete Räume im Obergeschoss dieses Hauses, die keine abgeschlossenen Wohnungen bildeten und in denen nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) keine Kochgelegenheit vorhanden war, an seine beiden Söhne, einen Studenten und einen Schüler, der im Streitjahr sein Abitur machte. Die Mieten wurden monatlich durch Dauerauftrag überwiesen und die Betriebskostenvorauszahlungen abgerechnet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die aufgrund dieser Mietverhältnisse geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse nicht. Das FG wies die Klage ab: Die Räume seien an fremde Dritte nicht vermietbar gewesen; die Mietverträge hielten einem Fremdvergleich nicht stand und seien überdies rechtsmissbräuchlich, weil die Kläger mit ihren Söhnen eine Haushaltsgemeinschaft bildeten (FG München, Urteil vom 18. Juli 2002 2 K 161/02, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1531).