Eine Nutzung des vom Arbeitgeber angemieteten Raumes ist faktisch nur durch den Arbeitnehmer möglich. Die Zahlung des Arbeitgebers gehört zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, da das Mietverhältnis unter den gleichen Bedingungen mit einem fremden Dritten nicht abgeschlossen worden wäre.
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