FG Rheinland-Pfalz vom 24.04.2001
2 K 1703/00
Fundstellen:
EFG 2001, 1270

Mietvertrag für häusliches Arbeitszimmer

FG Rheinland-Pfalz, vom 24.04.2001 - Aktenzeichen 2 K 1703/00

DRsp Nr. 2002/2408

Mietvertrag für häusliches Arbeitszimmer

Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht oder nur bis zur Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten abziehbar, ändert sich dieses Ergebnis auch nicht durch den Abschluss eines Mietvertrages mit dem Arbeitgeber.

Für die Praxis:

Eine Nutzung des vom Arbeitgeber angemieteten Raumes ist faktisch nur durch den Arbeitnehmer möglich. Die Zahlung des Arbeitgebers gehört zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, da das Mietverhältnis unter den gleichen Bedingungen mit einem fremden Dritten nicht abgeschlossen worden wäre.

Fundstellen
EFG 2001, 1270