BFH - Urteil vom 25.07.2000
IX R 6/97
Normen:
EStG §§ 12, 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 305

Mietvertrag mit Angehörigen

BFH, Urteil vom 25.07.2000 - Aktenzeichen IX R 6/97

DRsp Nr. 2000/10392

Mietvertrag mit Angehörigen

Verträge unter nahen Angehörigen sind nur steuerlich relevant, wenn sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Sind Vertragspartner des Vermieters die Tochter und der Lebensgefährte der Tochter, der kein Angehöriger des Vermieters i.S. des § 15 AO 1977 ist, darf ohne Rechtsverstoß der Fremdvergleich angestellt werden, wenn das Mietverhältnis durch die Beziehungen zwischen dem Vermieter und seiner Tochter bestimmt ist und damit Anlass besteht, das Vertragsverhältnis insgesamt daraufhin zu überprüfen, ob es dem steuerlich relevanten oder dem privaten Bereich (§ 12 EStG) zuzuordnen ist.

Normenkette:

EStG §§ 12, 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im September 1992 erwarben sie ein Einfamilienhaus (Reihenhaus), das sie durch Mietvertrag vom 1./3. Januar 1993 an ihre Tochter und deren damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemann vermieteten. Die Miete sollte monatlich 55 % der Vergleichsmiete am Ort, das ist 535 DM, betragen. Die Heizkosten hatten die Mieter zu tragen; im Übrigen wurden über die Betriebskosten keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen.