Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Die Klägerin erwarb im Jahr 1995 eine Zwei-Zimmer-Eigentumswohnung mit 47 qm Wohnfläche in K. Am 22. Februar 1996 schloss die Klägerin mit ihren Eltern, den Ehegatten B, einen Mietvertrag über die Wohnung in K, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Mietzins betrug 450 DM monatlich, hinsichtlich der Nebenkostenabrede wird auf den Mietvertrag verwiesen. Die Wohnung war vermieterseits mit einer komplett ausgestatteten Einbauküche und einem ca. 3 Meter langen Einbauschrank versehen.
In den Einkommensteuererklärungen 1998 bis 2000 machten die Kläger aus der Vermietung der Wohnung in K negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 29.889 DM in 1998, 30.444 DM in 1999 und 40.089 DM in 2000 geltend.
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