Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im März 1994 übertrugen die Eltern der Klägerin dieser durch notariellen Schenkungs- und Übergabevertrag unentgeltlich ein Hausgrundstück. Zugleich bestellte die Klägerin ihren Eltern ein Wohnungsrecht für die Erdgeschosswohnung nach § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dessen Ausübung in Tz. 2.1 letzter Satz des Vertrages schuldrechtlich als unentgeltlich vereinbart war und das ins Grundbuch eingetragen wurde. Im Dezember 1994 schlossen die Eltern der Klägerin mit den Klägern --unter ausdrücklicher Abänderung der Regelung in Tz. 2.1 letzter Satz des Schenkungs- und Übergabevertrages-- einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit.
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