Die Beschwerde ist unzulässig.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sind nicht schlüssig dargelegt. Mit der Beschwerde wird sinngemäß gerügt, das Finanzgericht (FG) habe in Abweichung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das vereinbarte Wohnrecht zu Unrecht wie einen Vorbehaltsnießbrauch beurteilt und das abgeschlossene Mietverhältnis außer Acht gelassen.
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