Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt oder bezeichnet.
1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Das Finanzgericht (FG) hat nicht --wie von den Klägern geltend gemacht-- ausdrücklich festgestellt, dass der vereinbarte Mietzins gezahlt worden sei und die Mutter des Klägers die Wohnung bewohnt habe. Die Vorinstanz hat vielmehr aufgrund einer Gesamtbeurteilung abgelehnt, das Mietverhältnis steuerrechtlich zu berücksichtigen. Die Kläger wenden sich in ihren Ausführungen im Ergebnis lediglich gegen die Beweiswürdigung durch das FG, legen jedoch keine neue Rechtsfrage dar, die einer Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH) bedarf.
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