BFH - Urteil vom 21.04.2010
VI R 62/08
Normen:
EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6385/04

Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen VI R 62/08

DRsp Nr. 2010/14498

Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen 1. Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existentiellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, können außergewöhnliche und aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen sein.2. Aufwendungen für einen weiteren, zusätzlichen Wohnbedarf können nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, der erforderlich ist, die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen für den weiteren Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dem Steuerpflichtigen dies bewusst wird.

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Mietzahlungen für eine ersatzweise angemietete Wohnung als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind, wenn eine Nutzung der bisherigen eigenen Wohnung wegen Einsturzgefahr amtlich untersagt ist.