BFH - Beschluss vom 04.12.2006
VII B 316/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 118 Abs. 2 ; VO Nr. 3950/92 Art. 1 Art. 9 lit. c ;
Fundstellen:
BB 2007, 539
BFH/NV 2007, 843
BFHE 216, 455
DStRE 2007, 721
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2637/03

Milch-Garantiemengen-Abgabe: Pächter von Kühen als Milcherzeuger

BFH, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen VII B 316/05

DRsp Nr. 2007/4619

Milch-Garantiemengen-Abgabe: Pächter von Kühen als Milcherzeuger

»1. Der Pächter von der Milcherzeugung dienenden Produktionsmitteln ist Milcherzeuger, wenn er die gepachteten Produktionsmittel selbständig bewirtschaftet. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist eine im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der im Einzelfall festgestellten Tatsachen. 2. Bei kurzen Pachtzeiten kann die Annahme einer selbständigen Bewirtschaftung mit Erfahrungssätzen unvereinbar sein.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 118 Abs. 2 ; VO Nr. 3950/92 Art. 1 Art. 9 lit. c ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Milcherzeuger. Für den Zeitraum 26. bis 31. März 2002 verpachtete er seine Stallanlage einschließlich der dort aufgestellten Milchkühe an einen anderen Milcherzeuger (Pächter). Bei einer am 28. März 2002 auf seinem Hof im Rahmen der Steueraufsicht durchgeführten Kontrolle wurden der Kläger und dessen Frau im Stall beim Probemelken angetroffen. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) nahm dies zum Anlass, den Kläger auch für die während der Pachtzeit erzeugte und gelieferte Milch als Erzeuger anzusehen. Da der Kläger u.a. mit dieser Milchmenge seine Anlieferungs-Referenzmenge überliefert hatte, wurde eine Milchabgabe gegen ihn festgesetzt.