BFH - Beschluss vom 17.01.2006
VII B 132/05
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; MGVO §§ 1 ff ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 988
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 01.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 131/04

Milch-Garantiemengenabgabe

BFH, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen VII B 132/05

DRsp Nr. 2006/7321

Milch-Garantiemengenabgabe

1. Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen zur Erreichung des Prozessziels bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger sachkundig vertreten ist2. Beruft sich ein Stpfl. auf seine Erzeugereigenschaft für in gepachteten Produktionseinheiten erzeugte Milch, so ist er hinsichtlich der Frage, ob er die Produktionseinheiten selbstständig und eigenverantwortlich bewirtschaftet, darlegungspflichtig. Eines ausdrücklichen Hinweises des FG an den Stpfl. bedarf es daher nicht.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; MGVO §§ 1 ff ;

Gründe: