BFH - Beschluß vom 01.02.2000
VII B 214/99
Normen:
MilchGarMV § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1002

Milcherzeugung; GbR

BFH, Beschluß vom 01.02.2000 - Aktenzeichen VII B 214/99

DRsp Nr. 2000/4702

Milcherzeugung; GbR

1. Milcherzeuger ist nur derjenige, der den milcherzeugenden Betrieb oder die Produktionsmittel in eigener Verantwortung leitet und bewirtschaftet. Nur er kann Schuldner der Milch-Garantiemengenabgabe werden. 2. Welcher Person die Anlieferung von Milch zugerechnet werden muss, ist nicht von dem bürgerlich-rechtlichen Verhältnis zwischen der Molkerei als Käufer und dem Verkäufer, sondern davon abhängig, von welcher Person die Milch tatsächlich erzeugt worden ist. 3. Milcherzeuger kann auch eine GbR sein. Das ist zu bejahen, wenn die in ihr zusammengeschlossenen Landwirte in gesellschaftlicher Verbundenheit den milcherzeugenden Betrieb gemeinsam leiten und die Produktionsmittel bewirtschaften.

Normenkette:

MilchGarMV § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;

Gründe: