Der Kläger wendet sich gegen den Abgabenbescheid vom 12. Dezember 2000 in der Fassung des 2. Änderungsbescheides vom 5. April 2001, bestätigt durch die Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2001, mit dem der Beklagte 36.794,11 DM (= 18.812,53 Euro) Milchgarantiemengenabgabe festgesetzt und angefordert hat.
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