BFH - Urteil vom 24.08.2000
IV R 11/00
Normen:
EStG §§ 14, 16, 55 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2509
BFH/NV 2001, 102
BFHE 192, 547
BStBl II 2003, 64
DB 2000, 2459
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Milchreferenzmenge bei Betriebsaufgabe

BFH, Urteil vom 24.08.2000 - Aktenzeichen IV R 11/00

DRsp Nr. 2000/9642

Milchreferenzmenge bei Betriebsaufgabe

»Der Buchwert der Milchreferenzmenge ist aus dem zum 1. Juli 1970 festgestellten Wert des Grund und Bodens abzuleiten. Der Pauschalwert ist dazu im Verhältnis der am Tag der Ausfertigung der MGV (25. Mai 1984) für die Milchreferenzmenge einerseits und den nackten Grund und Boden andererseits erzielbaren örtlichen Marktpreise aufzuteilen.«

Normenkette:

EStG §§ 14, 16, 55 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr (1988) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hatte seinen bisher selbstbewirtschafteten, ca. 50 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb, einen Milchviehbetrieb, zum 1. April 1988 für eine Jahrespacht von 36 000 DM auf 12 Jahre verpachtet. Die Milchreferenzmenge war auf den Pächter übergegangen. Der Kläger hatte gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) zum 31. März 1988 die Aufgabe des Betriebes erklärt. Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns hatte er die Milchreferenzmenge nicht berücksichtigt.

Nach einer Außenprüfung ging das FA davon aus, dass der Aufgabegewinn um den Wert der Milchreferenzmenge in Höhe von 321 487 DM zu erhöhen sei. Der Einspruch der Kläger gegen den entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid blieb erfolglos.