Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr (1988) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hatte seinen bisher selbstbewirtschafteten, ca. 50 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb, einen Milchviehbetrieb, zum 1. April 1988 für eine Jahrespacht von 36 000 DM auf 12 Jahre verpachtet. Die Milchreferenzmenge war auf den Pächter übergegangen. Der Kläger hatte gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) zum 31. März 1988 die Aufgabe des Betriebes erklärt. Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns hatte er die Milchreferenzmenge nicht berücksichtigt.
Nach einer Außenprüfung ging das FA davon aus, dass der Aufgabegewinn um den Wert der Milchreferenzmenge in Höhe von 321 487 DM zu erhöhen sei. Der Einspruch der Kläger gegen den entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid blieb erfolglos.
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