BFH - Beschluß vom 24.01.2000
VII B 136/99
Normen:
MilchGarMV §§ 7b, 16a;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1000

Milchreferenzmenge; Milchmengensaldierung

BFH, Beschluß vom 24.01.2000 - Aktenzeichen VII B 136/99

DRsp Nr. 2000/4700

Milchreferenzmenge; Milchmengensaldierung

Nach der MilchGarMV werden nur Lieferungen saldiert, die eine dem Lieferer zugeteilte Referenzmenge überschreiten; nur solche Lieferungen lassen sich auch als "Überlieferungen" bezeichnen. Wer keine Referenzmenge besitzt, nimmt am Saldierungsverfahren nicht teil. Diese Regelung verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

MilchGarMV §§ 7b, 16a;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat Ende Juli 1992 von der Treuhandanstalt das Recht zur vorläufigen Bewirtschaftung des Gutes R. erhalten. Dieses Gut stand im Eigentum der Gut O. GmbH, die aus einem volkseigenen Betrieb hervorgegangen war. Die Klägerin wurde von der Treuhandanstalt berechtigt, eine Übertragung der auf das Gut R. entfallenden, für die GmbH festgesetzten Milchreferenzmengen zu veranlassen. Die Klägerin hat es jedoch zunächst unterlassen, hiervon Gebrauch zu machen. Bis zur Rückgabe des Gutes R., über das der zunächst in Aussicht genommene Kaufvertrag nicht zustande kam, lieferte die Klägerin in den Milchwirtschaftsjahren 1992/93 und 1993/94 Milch an zwei Molkereien. Deshalb ist gegen sie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) ein Abgabenbescheid über rd. ... DM erlassen worden.