FG Niedersachsen - Urteil vom 01.09.2006
2 K 419/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 Satz 4 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 § 55 Abs. 1 Satz 1 ; MGV;
Fundstellen:
EFG 2007, 129

Milchreferenzmenge; Milchquote; abspalten; Buchwert; Gesamtwertmethode; Einheitsbetrachtung - Berechnung des abzuspaltenden Buchwerts bei Veräußerung von Milchquotenmengen

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.09.2006 - Aktenzeichen 2 K 419/04

DRsp Nr. 2006/29716

Milchreferenzmenge; Milchquote; abspalten; Buchwert; Gesamtwertmethode; Einheitsbetrachtung - Berechnung des abzuspaltenden Buchwerts bei Veräußerung von Milchquotenmengen

1. Die Abspaltung der Milchreferenzmenge vom Wirtschaftsgut Grund und Boden hat zur Folge, dass die Anschaffungskosten für den Grund und Boden nach Maßgabe der Gesamtwertmethode der Milchreferenzmenge zuzuordnen sind (Anschluss an BFH-Urt. v. 21.1.1999 IV R 27/99, BStBl II 1999, 638). 2. Diese Aufteilung ist - theoretisch betrachtet - im Zeitpunkt des in Krafttretens des MGV, bezogen auf das Wertverhältnis zum Stichtag (1.7.1970), vorzunehmen. 3. Als Buchwert der Milchreferenzmenge ist daher der Anteil des am 25.5.1984 geltenden Grundstückswertes anzusetzen, der dem am 1.7.1970 bestehenden Wert der Möglichkeit zur Milcherzeugung und -vermarktung entspricht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 Satz 4 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 § 55 Abs. 1 Satz 1 ; MGV;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe ein Gewinn aus der Veräußerung eines Milchlieferrechts (Milchreferenzmenge) entstanden ist und in welcher Höhe die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt haben.