Militärberater erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb Wissensprüfung durch Sachverständigen
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 7 K 5850/08
DRsp Nr. 2011/19076
Militärberater erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb Wissensprüfung durch Sachverständigen
1. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Militärberaters auf militärisch-organisatorische Angelegenheiten, die nicht die ganze Breite der Betriebswirtschaft abdeckt (d. h. Fragen der Unternehmensführung, der Fertigung, der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens), ist die Tätigkeit nicht als eine den Katalogberufen des § 18EStG ähnliche Tätigkeit, sondern als Gewerbebetrieb anzusehen.2. Hat der Militärberater keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, wird die Beratungstätigkeit selbstständig ausgeübt.
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