I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt für seinen 1977 geborenen Sohn (S) zunächst Kindergeld.
S ist seit 1998 verheiratet. Er studierte von Oktober 2000 bis zum 31. März 2002 an der Universität ... und nach einem Studienwechsel seit Oktober 2002 an der Universität in .... In der Zeit von April bis Oktober 2002 übte S eine Beschäftigung aus.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2003 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für das Streitjahr 2002 auf und forderte bereits ausgezahltes Kindergeld in Höhe von 1.848 € zurück, da das "Einkommen" des S den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten habe. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, dass der Grenzbetrag bei Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des S gegenüber seiner --des S-- Ehefrau unterschritten werde, blieb erfolglos.
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