Unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1997 vom 05.09.2005 in Form der Einspruchsentscheidung vom 07.02.2007 wird der Veräußerungsgewinn für den ausgeschiedenen Gesellschafter R auf insgesamt ./. 21.373 DM (darin auf einen Entnahmegewinn hinsichtlich der Beteiligung an der Y. GmbH entfallend: 0 DM) festgestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 30 % der Klägerin und zu 70 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der dem Beklagten auferlegten Kosten vorläufig vollstreckbar.
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