FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.03.2011
2 K 2080/07
Normen:
EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1997 § 17 Abs. 1; EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; KStG § 1977 § 30 Abs. 2 Nr. 4; KStG § 30 Abs. 3; KStG § 54a Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1;

Minderung der Anschaffungskosten einer Beteiligung durch Ausschüttung aus dem EK 04

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 2 K 2080/07

DRsp Nr. 2011/19084

Minderung der Anschaffungskosten einer Beteiligung durch Ausschüttung aus dem EK 04

1. Die Anschaffungskosten für die Ermittlung des Einlagewerts einer (wesentlichen) Beteiligung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG sind im Falle einer Ausschüttung aus dem EK 04 unabhängig davon, ob das EK 04 auf Einlagen oder Kapitalerhöhungen zurückzuführen ist, zu mindern. Das gilt auch dann, wenn die Ausschüttung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Beteiligung noch im Privatvermögen gehalten wurde. 2. Die Minderung der Anschaffungskosten durch die Ausschüttung aus dem EK 04 kann nicht über den Betrag von 0 DM/EUR hinaus zu negativen Anschaffungskosten führen.

Unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1997 vom 05.09.2005 in Form der Einspruchsentscheidung vom 07.02.2007 wird der Veräußerungsgewinn für den ausgeschiedenen Gesellschafter R auf insgesamt ./. 21.373 DM (darin auf einen Entnahmegewinn hinsichtlich der Beteiligung an der Y. GmbH entfallend: 0 DM) festgestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 30 % der Klägerin und zu 70 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der dem Beklagten auferlegten Kosten vorläufig vollstreckbar.