Die Klägerin ist Mutter ihres im Juni 1973 geborenen Sohnes A., der im Jahr 1999 an der Universität L. studierte.
Im Streitjahr erzielte der Sohn der Klägerin Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von DM 15.726 sowie aus einer Halbwaisenrente in Höhe von DM 5.028. Erhöhte Werbungskosten machte er nicht geltend. An ausbildungsbedingten Mehraufwand erklärte er DM 1.110. An Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente wurden einbehalten DM 395 und an Sozialversicherungsbeiträgen aus der nichtselbständigen im Vorjahr lagen die Einnahmen des Sohnes A. unter der Bemessungsgrenze für die Einkommensteuer.
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