Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 20.03.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.12.2016 wird dahin geändert, dass die Einkommensteuer von xx.xxx,xx € auf xx.xxx,xx € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten 91 % und der Beklagte zu 9 % zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Beteiligten streiten um die Minderung der Einkommensteuer bzgl. klägerseits in Belgien gezahlter Gemeindesteuer.
Der Kläger ist unbeschränkt steuerpflichtig und wird mit der Klägerin zusammen veranlagt. Die Kläger sind belgische Staatsbürger, deren Ansässigkeitsstaat im
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