I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seinen Sohn (S), der im Streitjahr 2005 studierte, bis einschließlich Mai 2005 Kindergeld. Die weitere Zahlung wurde auf Wunsch des Klägers wegen der noch nicht abzusehenden Höhe der Einkünfte und Bezüge des S ausgesetzt.
In den Monaten Januar bis August 2005 bezog S Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die aus einem Darlehensanteil und einem Zuschussanteil bestanden. Diese BAföG -Leistungen zahlte S im Jahr 2007 aufgrund eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 29. März 2007 zurück.
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