FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2024
4 K 6/24
Normen:
EStG § 32c;

Minderung der tariflichen Einkommensteuer im Rahmen der Steuerfestsetzung um kinderbedingte Freibeträge

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 4 K 6/24

DRsp Nr. 2024/8198

Minderung der tariflichen Einkommensteuer im Rahmen der Steuerfestsetzung um kinderbedingte Freibeträge

Zur Verfassungsmäßigkeit von § 32c EStG und zur Frage, wie die Steuerermäßigung in Zusammenhang mit der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 EStG zu berechnen ist. 1. Es bestehen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 32c EStG. 2. Bei der Anwendung von § 32c EStG ist das Abstellen auf die tarifliche Einkommensteuer auch dann nicht zu beanstanden, wenn diese im Rahmen der Steuerfestsetzung um kinderbedingte Freibeträge vermindert wurde, die im Rahmen der Berechnung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer nicht zu berücksichtigen sind, weil die fiktiven Einkünfte zu einer hinreichenden Steuerfreistellung durch das Kindergeld führen.

Normenkette:

EStG § 32c;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, wie die Tarifermäßigung nach § 32c EStG zu ermitteln ist.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2016 sowie in den Jahren 2014 und 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sowohl der Kläger als auch die Klägerin erzielen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Ackerbau und Mastschweinhaltung). In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2014 und 2015 wurden insbesondere folgende Werte zugrunde gelegt:

2014 2015
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Kläger 75.718 € 50.880 €
Klägerin 11.686 €