Die Beteiligten streiten über die Frage, wie die Tarifermäßigung nach § 32c EStG zu ermitteln ist.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2016 sowie in den Jahren 2014 und 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sowohl der Kläger als auch die Klägerin erzielen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Ackerbau und Mastschweinhaltung). In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2014 und 2015 wurden insbesondere folgende Werte zugrunde gelegt:
2014 | 2015 | |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Kläger | 75.718 € | 50.880 € |
Klägerin | 11.686 € |
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