FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.04.2024
8 K 8073/22
Normen:
KStG § 8b Abs. 3 S. 3, 4, 5, 6, 7;

Minderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 8 K 8073/22

DRsp Nr. 2024/7666

Minderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb

Tenor

Die Bescheide für 2013 über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag vom 06. Februar 2020, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. März 2022, werden dahingehend geändert, dass das Einkommen bzw. der Gewerbeertrag um 11.949 € gemindert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 91 % und dem Beklagten zu 9 % auferlegt.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 3 S. 3, 4, 5, 6, 7;

Tatbestand

Strittig ist eine gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 bis 7 Körperschaftsteuergesetz - KStG - nicht berücksichtigte Gewinnminderung i.H.v. 136.646 €.

Die Klägerin wurde im Jahr 1991 gegründet. Eingetragener Unternehmensgegenstand ist der Vertrieb von .... Geschäftsführer war im Streitjahr Herr B..., der auch alleiniger Gesellschafter mit einem Stammkapital i.H.v. 300.000 DM war. Neben der Klägerin war Herr B... an der ebenfalls im Jahr 1991 gegründeten C... GmbH (im Weiteren: "Schwestergesellschaft") beteiligt. Diese hatte u.a. Serviceleistungen im Rahmen ... zum Gegenstand. Herr B... war bis 2010 Geschäftsführer und hiernach bis zum 24. Januar 2012 noch Prokurist. Das Stammkapital von 100.000 € hielten im Streitjahr Herr B... zu 66 % und der Geschäftsführer Herr D... zu 34 %.

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