BFH - Urteil vom 12.07.2012
IV R 12/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; UmwStG 1995 § 3; UmwStG 1995 § 4 Abs. 4; UmwStG 1995 § 4 Abs. 6; UmwStG 1995 § 5 Abs. 2 Satz 2; UmwStG 1995 § 5 Abs. 3; UmwStG 1995 § 7; UmwStG 1995 § 13 Abs. 2 Satz 3; UmwStG 1995 § 14; UmwG § 207; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2; EStG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2894/10

Minderung des Gewinns des aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer durch formwechselnde Umwandlung aus einer GmbH entstandenen Personengesellschaft um die Anschaffungskosten der Geschäftsanteile an der GmbH

BFH, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen IV R 12/11

DRsp Nr. 2012/22918

Minderung des Gewinns des aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer durch formwechselnde Umwandlung aus einer GmbH entstandenen Personengesellschaft um die Anschaffungskosten der Geschäftsanteile an der GmbH

NV: Die ursprünglichen Anschaffungskosten eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters für den Erwerb von Aktien sind, nachdem die Aktiengesellschaft formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden ist, nicht bei der Ermittlung des Gewinns aus der nach dem Formwechsel erfolgten Veräußerung des Mitunternehmeranteils in Abzug zu bringen.

Die ursprünglichen Anschaffungskosten eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters für den Erwerb der Gesellschaftsanteile einer GmbH mindern, nachdem die GmbH formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden ist, nicht den Gewinn aus einer späteren Veräußerung des Mitunternehmeranteils.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; UmwStG 1995 § 3; UmwStG 1995 § 4 Abs. 4; UmwStG 1995 § 4 Abs. 6; UmwStG 1995 § 5 Abs. 2 Satz 2; UmwStG 1995 § 5 Abs. 3; UmwStG 1995 § 7; UmwStG 1995 § 13 Abs. 2 Satz 3; UmwStG 1995 § 14; UmwG § 207; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2; EStG § 17 Abs. 1;

Gründe

I. Streitig ist im zweiten Rechtsgang die Höhe eines Veräußerungsgewinns i.S. von § 16 des () aus der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung.