BFH - Urteil vom 07.07.2004
XI R 10/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2397
BFH/NV 2004, 1687
BFHE 2007, 28
BStBl 2004, 1058
DB 2004, 2350
DStRE 2004, 1350
NJW 2004, 3656
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 305/03

Minderung des Sonderausgabenabzugs des Jahres der Verausgabung der Kirchensteuer um nachträgliche Erstattungen bei fehlender Kompensationsmöglichkeit im Erstattungsjahr

BFH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen XI R 10/04

DRsp Nr. 2004/16669

Minderung des Sonderausgabenabzugs des Jahres der Verausgabung der Kirchensteuer um nachträgliche Erstattungen bei fehlender Kompensationsmöglichkeit im Erstattungsjahr

»Die als Sonderausgaben berücksichtigte Kirchensteuer ist --ggf. nachträglich-- zu kürzen, soweit sie in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet wird und im Jahr der Erstattung nicht mit gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die zusammenveranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind kirchensteuerpflichtig. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1999 machten sie gezahlte Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 1 914 DM als Sonderausgaben geltend. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer Kirchensteuernachzahlung für 1997, Kirchensteuervorauszahlungen und einbehaltener Kirchenlohnsteuer. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Kirchensteuerzahlungen antragsgemäß als Sonderausgaben.