I. Die zusammenveranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind kirchensteuerpflichtig. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1999 machten sie gezahlte Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 1 914 DM als Sonderausgaben geltend. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer Kirchensteuernachzahlung für 1997, Kirchensteuervorauszahlungen und einbehaltener Kirchenlohnsteuer. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Kirchensteuerzahlungen antragsgemäß als Sonderausgaben.
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