Streitig ist die Minderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung eines Arbeitnehmers um die Arbeitgeberzuschüsse, soweit diese anteilig nicht auf die Basisversorgung entfallen.
Der Kläger erzielte im Kalenderjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 60.041,00 EUR. Er war privat krankenversichert und erhielt von seinem Arbeitgeber einen nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbefreiten Zuschuss (Arbeitgeberanteil) in Höhe von 3.138,34 EUR zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen berücksichtigte der Beklagte diesen Betrag in vollem Umfang als Kürzungsbeitrag. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
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