FG München - Urteil vom 17.10.2018
4 K 1948/17
Fundstellen:
EFG 2019, 188
ZEV 2019, 102

Minderung; Pflichtteilsanspruch; Zugewinnausgleich; Zugewinn; Freibetrag; Revision; Erblasserin; Vergleich; Zeitpunkt; Berechnung; Anpassung; Familienrecht; Beendigung; Ehegatte; Beginn und Ende; kraft Gesetzes

FG München, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 4 K 1948/17

DRsp Nr. 2019/383

Minderung; Pflichtteilsanspruch; Zugewinnausgleich; Zugewinn; Freibetrag; Revision; Erblasserin; Vergleich; Zeitpunkt; Berechnung; Anpassung; Familienrecht; Beendigung; Ehegatte; Beginn und Ende; kraft Gesetzes

Tenor

1.

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 24. Juli 2012 in Gestalt des geänderten Erbschaftsteuerbescheides vom 12. November 2014 sowie der die Erbschaftsteuer ändernden Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2017 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 216.752 € herabgesetzt wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden fiktiven Zugewinnausgleichsanspruches des Klägers als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau.