BFH - Urteil vom 25.09.2014
III R 61/12
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. j;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6/11

Minderung steuerfreier Leistungen um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zur Berechnung des Progressionsvorbehalts

BFH, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen III R 61/12

DRsp Nr. 2024/7983

Minderung steuerfreier Leistungen um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zur Berechnung des Progressionsvorbehalts

Zur Berechnung des Progressionsvorbehalts sind steuerfreie Leistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG --hier: Elterngeld-- nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. j;

Tatbestand

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, erzielten im Jahr 2009 (Streitjahr) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger hatte daneben Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aufgrund des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2748) hatte der Kläger im Streitjahr Elterngeld in Höhe von 1.359 € und die Klägerin in Höhe von 761 € bezogen.