FG München - Urteil vom 23.09.2010
5 K 113/09
Normen:
AO § 233a Abs. 5 S. 3 HS. 2, § 233a Abs. 7 S. 2 HS. 2; AO 1977 § 233a Abs. 2a; AO § 233a Abs. 5 S. 3 HS. 2; AO § 233a Abs. 7 S. 2 HS. 2; AO § 233a Abs. 2a;

Minderung von bisher festegesetzten Nachzahlungszinsen

FG München, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 5 K 113/09

DRsp Nr. 2010/23141

Minderung von bisher festegesetzten Nachzahlungszinsen

1. Wird die Einkommensteuerfestsetzung mit der Folge der Entstehung eines Unterschiedsbetrags zugunsten des Steuerpflichtigen geändert, sind bisher festgesetzte Nachzahlungszinsen mit demselben Zinslaufbeginn beginnend mit den Nachzahlungszinsen mit dem jüngsten Zinslaufende zu mindern. 2. "Darauf festgesetzte Zinsen" i. S. d. § 233a Abs. 5 S. 3 HS 2 AO, die zu mindern sind oder ggf. vollständig entfallen, sind nicht nur solche Zinsen, deren Berechnung derselbe Zinslaufbeginn zugrunde liegt wie Zinsen, die zu berechnen gewesen wären, wenn der die Steueränderung auslösende Umstand nicht zu einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, sondern zu seinen Ungunsten geführt hätte.

1. Der Bescheid über Zinsen zur Einkommensteuer 1996 vom 11. August 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2008 wird geändert; die Zinsen zur Einkommensteuer werden auf 160.744,00 EUR herabgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 5 S. 3 HS. 2, § 233a Abs. 7 S. 2 HS. 2; AO 1977 § 233a Abs. 2a; AO § 233a Abs. 5 S. 3 HS. 2; AO § 233a Abs. 7 S. 2 HS. 2; AO § 233a Abs. 2a;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO).