1. Bei summarischer Betrachtung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 insoweit, als in Anwendung der Norm eine ESt selbst dann festzusetzen ist, wenn die beschränkt ausgleichsfähigen negativen Einkünfte die positiven Einkünfte im Veranlagungszeitraum dergestalt übersteigten, dass dem Stpfl. von seinem Erworbenen - nach Erfüllung der festgesetzten ESt und des Solidaritätszuschlags - nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.2. Bei der dafür notwendigen Prüfung sind nur die jeweiligen positiven und negativen Einkünfte des betreffenden Veranlagungszeitraums zu berücksichtigen; Verluste anderer Veranlagungszeiträume - auch sog. echte - sind ebenso wenig einzubeziehen wie Veränderungen auf der Vermögensebene.