1. Die Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3EStG 1999 verstößt nicht gegen das subjektive Nettoprinzip, soweit der um die festgesetzte Einkommensteuer und das Existenzminimum erhöhte negative Einkünftesaldo auf einem Buchverlust durch Teilwertabschreibung im Betriebsvermögen beruht.2. Die Verlustausgleichsbeschränkungen der § 22 Nr. 3 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG sind verfassungsmäßig3. Bei einer Zwischenanlage von Vermietungseinnahmen mit dem Ziel, durch Devisenoptionsgeschäfte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bzw. aus Leistungen zu erzielen, werden die angelegten Finanzmittel unmittelbar Gegenstand dieser Einkunftserzielungstatbestände, ohne dass es einer "Entnahme" - wie sie im Betriebsvermögen zur Lösung des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs eines Wirtschaftsgutes erforderlich ist - bedürfte.
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