FG Düsseldorf - Beschluss vom 08.05.2002
3 V 4838/01 A (E)
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 Satz 3 ; EStG § 2 Abs. 3 Satz 4 ; EStG § 2 Abs. 3 Satz 5 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 799

Mindestbesteuerung; Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit; Unechte Verluste; Aussetzung der Vollziehung - Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs; Schädlichkeit planvoll herbeigeführter Verluste

FG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2002 - Aktenzeichen 3 V 4838/01 A (E)

DRsp Nr. 2003/6590

Mindestbesteuerung; Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit; Unechte Verluste; Aussetzung der Vollziehung - Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs; Schädlichkeit planvoll herbeigeführter Verluste

1. Die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs (zwischen Einkünften verschiedener Einkunftsarten) kann jedenfalls insoweit ernstlich zweifelhaft sein, als die Verluste nicht auf der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen i.S.d. BFH-Beschlusses vom 9.5.2001 XI B 151/00 (sog. "unechte" Verluste) beruhen. 2. Ein Verstoß der Mindestbesteuerungsregelung gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Verluste planvoll und bewusst in einem Veranlagungszeitraum herbeigeführt werden, um diese mit außergewöhnlich hohen positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 Satz 3 ; EStG § 2 Abs. 3 Satz 4 ; EStG § 2 Abs. 3 Satz 5 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand: