BSG - Urteil vom 26.07.2016
B 4 AS 25/15 R
Normen:
BEEG § 10 Abs. 5; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 169;
Fundstellen:
NZS 2016, 920
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 417/13
SG Lüneburg, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 220/11

Mindesterfordernisse an die Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Geltendmachung der Verletzung einer Rechtsnorm

BSG, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 25/15 R

DRsp Nr. 2016/16709

Mindesterfordernisse an die Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Geltendmachung der Verletzung einer Rechtsnorm

Neben einer kurzen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgrundlagen erfordert eine ausreichende Darlegung der Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts auch eine zumindest kurze Darstellung der für die behauptete Rechtsverletzung maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts. Insofern ist in den Blick zu nehmen, dass die eigentliche Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrundeliegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen".

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 10 Abs. 5; GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 169;

Gründe:

I

Nach dem Urteil des LSG begehrt der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne die Berücksichtigung von Leistungen nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit ( [BEEG]) für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 30.6.2011.