FG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2002
11 K 5753/99 E
Normen:
DBA-Niederlande Art. 9 ; EGV Art. 52 ; EStG § 1 Abs. 4 ; EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 50 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 916

Mindeststeuersatz; Beschränkte Steuerpflicht; Niederländer; Beiratstätigkeit; Progressionsvorteil; EG-Recht; Grundfreibetrag - Keine Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt steuerpflichtigem Niederländer; notwendige Berücksichtigung des Grundfreibetrags

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 11 K 5753/99 E

DRsp Nr. 2002/12093

Mindeststeuersatz; Beschränkte Steuerpflicht; Niederländer; Beiratstätigkeit; Progressionsvorteil; EG-Recht; Grundfreibetrag - Keine Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt steuerpflichtigem Niederländer; notwendige Berücksichtigung des Grundfreibetrags

1. Nach dem vorrangigen EG-Recht (Rs. C-107/94 "Asscher", EuGHE I 1996, 3089) dürfen die inländischen Einkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen niederländischen Staatsbürgers aus Beiratstätigkeit unabhängig von der Erlangung von Progressionsvorteilen gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht dem Mindeststeuersatz von 25% unterworfen werden. 2. Bei der Anwendung des Einkommensteuertarifs des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG auf diese Einkünfte muss notwendigerweise auch der Grundfreibetrag berücksichtigt werden.

Normenkette:

DBA-Niederlande Art. 9 ; EGV Art. 52 ; EStG § 1 Abs. 4 ; EStG § 32a Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 50 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Mindeststeuersatzes gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG auf die Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen aus selbstständiger Arbeit wegen Verstoßes gegen Artikel 52 des EG-Vertrages unanwendbar ist.