Mindeststeuersatz; Beschränkte Steuerpflicht; Niederländer; Beiratstätigkeit; Progressionsvorteil; EG-Recht; Grundfreibetrag - Keine Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt steuerpflichtigem Niederländer; notwendige Berücksichtigung des Grundfreibetrags
FG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 11 K 5753/99 E
DRsp Nr. 2002/12093
Mindeststeuersatz; Beschränkte Steuerpflicht; Niederländer; Beiratstätigkeit; Progressionsvorteil; EG-Recht; Grundfreibetrag - Keine Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt steuerpflichtigem Niederländer; notwendige Berücksichtigung des Grundfreibetrags
1. Nach dem vorrangigen EG-Recht (Rs. C-107/94 "Asscher", EuGHE I 1996, 3089) dürfen die inländischen Einkünfte eines beschränkt steuerpflichtigen niederländischen Staatsbürgers aus Beiratstätigkeit unabhängig von der Erlangung von Progressionsvorteilen gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht dem Mindeststeuersatz von 25% unterworfen werden.2. Bei der Anwendung des Einkommensteuertarifs des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG auf diese Einkünfte muss notwendigerweise auch der Grundfreibetrag berücksichtigt werden.
Streitig ist, ob der Mindeststeuersatzes gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG auf die Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen aus selbstständiger Arbeit wegen Verstoßes gegen Artikel 52 des EG-Vertrages unanwendbar ist.
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