Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Mineralölsteuer.
Am 5.3.2003 führte die mobile Kontrollgruppe des Beklagten auf dem Betriebsgelände der Klägerin Kraftstoffkontrollen durch. Dabei wurde in den Hauptbehältern eines Klein-LKW und einer Arbeitsmaschine rot eingefärbter Dieselkraftstoff festgestellt. In der Werkstatt fand sich ein Heizöltank, der dem Betrieb einer Gebläseheizung diente, an den aber auch eine Elektropumpe mit einem Schlauch mit Zapfpistole montiert war. Hinter einem nicht einsehbaren Verschlag fanden sich zudem 5 verbundene Plastiktanks mit je ca. 1.500 l Fassungsvermögen, gefüllt mit zwischen 170 und 300 l Heizöl. An einem der Tanks war ein Schlauch angebracht, der dazu geeignet war, aus der Tankbatterie Heizöl abzusaugen. Das Firmengebäude wurde mit Erdgas beheizt.
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