FG Düsseldorf - Urteil vom 18.05.2005
4 K 3995/03 VM
Normen:
MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ; MinöStG § 13 Abs. 2 ; RL 92/81 EWG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1969

Mineralölsteuer; Müllverbrennungsanlage; Zündbrennerbetrieb; Stützbrennerbetrieb; Heizstoffverbrauch; Steuerbegünstigung; Verheizen - Begriff des steuerbegünstigten Verheizens i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 MinöStG.

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2005 - Aktenzeichen 4 K 3995/03 VM

DRsp Nr. 2005/10712

Mineralölsteuer; Müllverbrennungsanlage; Zündbrennerbetrieb; Stützbrennerbetrieb; Heizstoffverbrauch; Steuerbegünstigung; Verheizen - Begriff des steuerbegünstigten "Verheizens" i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 MinöStG.

Die Verwendung von Mineralöl zum Betrieb von Zünd- und Stützbrennern einer Müllverbrennungsanlage ist als nicht steuerbegünstigter Heizstoffverbrauch einzuordnen, da hierbei i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 RL 92/81 EWG thermische Energie erzeugt wird.

Normenkette:

MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ; MinöStG § 13 Abs. 2 ; RL 92/81 EWG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt u.a. eine Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKVA).

Auf Antrag der Klägerin hatte ihr der Beklagte mit Zulassung vom 29.09.1997 die steuerfreie Verwendung von Gasöl in der MKVA bewilligt.

Die MKVA verfügt über vier Feuerräume mit mehreren Zünd- oder Stützbrennern. Die Stützbrenner befinden sich oben in den Feuerungsräumen am Eingang des ersten Rauchgasabzugs. Die Zündbrenner sind unten in den Feuerräumen angebracht.

Die Brenner haben die Aufgabe,

- den Feuerraum beim Anfahren aus dem kalten Betriebszustand (z.B. nach Reinigungs- oder Wartungsarbeiten oder Revisionen) zu trocknen und vorzuwärmen, bis die für eine ordnungsgemäße Verbrennung notwendige Betriebstemperatur erreicht ist,