BFH - Urteil vom 07.08.2012
VII R 15/09
Normen:
MinöStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. A; MinöStV § 50 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 262
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3182/08

Mineralölsteuerbefreiung der Vercharterung von Flugzeugen im Werkverkehr

BFH, Urteil vom 07.08.2012 - Aktenzeichen VII R 15/09

DRsp Nr. 2013/129

Mineralölsteuerbefreiung der Vercharterung von Flugzeugen im Werkverkehr

1. NV: Wer ein aufgetanktes Flugzeug lediglich verchartert ist kein entlastungsberechtigter Verwender des bei den Charterflügen verbrauchten Luftfahrtbetriebsstoffs, denn er überlässt die Sachherrschaft über das Flugzeug einem Dritten. Dabei ist es unbeachtlich, ob das Flugzeug mit oder ohne Piloten verchartert wird. 2. NV: Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Vertragsklausel bestimmt, dass durch den Charter-Vertrag die "volle Verantwortung" für das Flugzeug übertragen wird. 3. NV: Verwender kann nur sein, wer die mittelbare oder unmittelbare Sachherrschaft über das verwendete Mineralöl ausübt. 4. NV: Eine GmbH, die ein gechartertes Flugzeug lediglich zu unternehmensinternen Werkflügen einsetzt, erbringt keine mineralölsteuerrechtlich begünstigte Luftfahrt-Dienstleistung.

1. Einem Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen ist, und ein eigenes Flugzeug flugbereit, versichert und vollgetankt nebst einem Piloten anderen Unternehmen im Rahmen eines Chartervertrags für beliebige Flüge im Werkflugverkehr zur Verfügung stellt, steht für das auf diesen Flügen verbrauchte Mineralöl kein Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer zu.